Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung in der BRD: Doch kein „Menschenmaterial“?

29. Mai 2026

Wir sprechen häufig davon, dass der Staat seine Bürger:innen zum Mittel für seine Zwecke macht. Gerade im Kontext von Krieg und der Bereitschaft eines Staates dazu zeige sich dies besonders deutlich. Hier würden die Bürger:innen als Menschenmaterial dazu gezwungen, ihre sonst grundsätzlich ja wirklich geltenden bürgerlichen Freiheiten, schlimmer noch ihre körperliche Gesundheit und ihr Leben, den staatlichen Zwecken unterzuordnen. Mit der Konsequenz, sich gegebenenfalls für diese Zwecke vollends aufopfern zu müssen.

Diesen Bestimmungen wird gerne entgegengehalten, dass es hier in Deutschland doch ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) gibt, welches garantiere, dass „niemand, wirklich niemand, (…) eine Knarre in die Hand nehmen“ müsse, „wenn er das nicht will“.1 Mehr noch: als Grundrecht sei die Möglichkeit zu verweigern in Deutschland quasi unantastbar geschützt und auch im Kriegsfall sicher für jeden gegeben.

Und tatsächlich, in Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) steht: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ Das Grundrecht gibt es also, das lässt sich nicht bestreiten. Und es erscheint ja wirklich erst einmal als ein ziemlich fundamentaler Einwand gegen unser Bild vom Staat, der seine Bürger:innen rücksichtslos zu seinem (Gewalt-)Mittel macht, wenn derselbe Staat die Möglichkeit schafft, sich dieser Indienstnahme einfach durch eine Verweigerung zu entziehen.

Im folgenden Text wollen wir darum nochmal spezifisch auf dieses Grundrecht, seinen Inhalt und seine Beständigkeit eingehen und darlegen, warum es keinen tauglichen Einwand gegen das von uns behauptete Verhältnis von Staat und Bürger:innen darstellt. Zu diesem Zweck werden wir zunächst auf die in Deutschland aktuell geltende Rechtslage und die Frage ihrer Beständigkeit eingehen. Anschließend gibt es noch einige Überlegungen zum staatlichen Zweck des KDV-Rechts.

Die möglicherweise drängenden Fragen danach, ob das deutsche KDV-Recht nicht besonderes Lob verdient, Ausweis der Großartigkeit der BRD gegenüber anderen Staaten ist und damit eigentlich selber schon einen guten Grund abgibt, es nicht in Anspruch zu nehmen, kann mensch sich im Anschluss selbst beantworten.

Disclaimer

Es ist definitiv nicht Anliegen dieses Textes, Leuten von der Verweigerung abzuraten. Sie kann tatsächlich individuell hilfreich dabei sein, sich dem staatlichen Zugriff ein Stück weit zu entziehen. Eine dahingehend praxisorientierte Beratung bekommt mensch z. B. hier: https://kdv.dfg-vk.de

I. Vorbemerkungen

Die Wehrpflicht ist derzeit in Deutschland nach wie vor ausgesetzt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich also auf das durchaus wahrscheinliche Szenario, dass sie in Zukunft wieder eingeführt werden wird, wie es für den Fall des Nicht-Erreichens der angestrebten Bundeswehrpersonalstärke bereits angekündigt wurde.2

Da laut dem aktuell geltenden Grundgesetz (Art. 12a Abs. 1) bisher nur Männer zum Wehrdienst verpflichtet werden können und das KDV-Recht daher für alle nicht männlichen Personen nur dann überhaupt in Betracht kommt, wenn sie zuvor freiwillig Soldat:innen geworden sind, haben wir im Text da, wo es um die aktuelle Rechtslage geht, auf das Gendern verzichtet. Grundsätzlich gilt aber: Auch nicht männliche Menschen sind nicht per se der staatlichen Indienstnahme entzogen. Dahingehend progressive Staaten, wie etwa Israel, machen vor, dass sich eine Wehrpflicht keinesfalls auf Männer beschränken muss. Auch in Deutschland wird teilweise über eine solche geschlechterübergreifende Verpflichtung diskutiert und schon jetzt sind prinzipiell alle jungen Menschen Ziel der staatlichen Werbekampagnen und der mit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes eingeführten Fragebögen zur Wehrfähigkeit. Von den nicht militärischen Verpflichtungsmöglichkeiten im Kriegsfall (Art. 12a Abs. 4 GG) ganz zu schweigen.

II. Das Grundrecht und sein Inhalt

Die Rechtslage zur KDV in Deutschland ergibt sich zunächst aus dem schon genannten Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes. In diesem wird das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, als eine Spezialform der Gewissensfreiheit festgelegt. Vollständig lautet der Absatz 3:

„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Daraus lassen sich, neben der bloßen Existenz eines Grundrechtes auf KDV auch bereits die wesentlichen Bestimmungen seines Inhaltes ableiten:

1. Grundsätzlich kennt auch der deutsche Staat Gründe dafür, Leute zum Kriegsdienst zu zwingen:

Das Grundrecht auf KDV ist gerade eine Ausnahme, ein Sonderfall, von einem Anspruch, den der Staat grundsätzlich auf seine (bisher männlichen) Bürger erhebt. Im Grundgesetz wird dieser Anspruch in Art. 12a Abs. 13 konkretisiert, mit dessen Schaffung sich der westdeutsche Staat 1956 die Einführung einer Wehrpflicht ermöglichte.4

2. Das Grundrecht schützt nur vor dem Kriegsdienst „mit der Waffe“:

Das heißt laut dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG): „Die Vorschrift schützt nur vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen.“5 Dazu zählt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zwar mittlerweile auch unbewaffnete Dienste innerhalb des Militärs (wie etwa Radar- und Sanitätsdienst), nicht aber die staatliche Indienstnahme im Zivil- oder Katastrophenschutz oder Arbeit im Zusammenhang mit der Rüstungsproduktion.6 Eine indirekte Beteiligung am staatlichen Massentöten ist damit also keinesfalls ausgeschlossen. Ebenfalls schützt das KDV-Grundrecht selbstverständlich nicht vor dem Ersatzdienst, den Kriegsdienstverweigerer (gem. Art. 12a Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Zivildienstgesetz) zu leisten haben. Auch dieser Ersatzdienst zeugt im Übrigen von dem grundsätzlichen staatlichen Anspruch auf Dienstbarkeit seiner Untertanen.

3. Die Inanspruchnahme des Grundrechts auf KDV steht unter einem Vorbehalt. Es wird nur vor solchem Zwang geschützt, der gegen das Gewissen des Verweigerers geht. Die Entscheidung gegen den Kriegsdienst muss also aus den richtigen Gründen getroffen werden:

Gewissen im Sinne der Vorschrift ist laut dem BVerfG ein „seelisches Phänomen (…) dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind“. Als eine Gewissensentscheidung ist dementsprechend „jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.“ Es geht also um eine innere moralische Instanz des Verweigerers, welche die „prinzipielle Verweigerung“ des Dienstes mit der Waffe begründet. Er muss einen solchen Dienst aus Gewissensgründen „schlechthin und allgemein“ ablehnen.7

Andere Gründe, wie etwa politische Erwägungen oder das eigene Interesse an körperlicher Unversehrtheit begründen dagegen keine Inanspruchnahme des Grundrechts. Dementsprechend besteht auch zwischen dem Wehrdienst und dem Ersatzdienst ausdrücklich keine Wahlfreiheit.8 Die Behauptung, dass jeder, der nicht für Deutschland kämpfen, töten und sterben will, einfach verweigern kann, ist also schlichtweg falsch.

4. Logische Konsequenz dieses Vorbehaltes (und laut dem BVerfG auch staatliche Pflicht9) ist die Prüfung der Verweigerungsgründe im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens:

Dieses ist im Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) geregelt und kann naturgemäß auch negativ ausfallen. Realer Prüfungsgegenstand ist dabei natürlich nicht das Gewissen im eigentlichen Sinne, welches sich als innerer Sachverhalt im Denken und Fühlen des Verweigerers der objektiven Beweisführung entzieht.10 Stattdessen werden einerseits die geäußerten Gründe für die Verweigerung daraufhin geprüft, ob sie generell überhaupt zur KDV berechtigen (s. o.) und andererseits die Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers bei der Berufung auf diese Gründe untersucht.11 Dabei liegt die „Beweis“last letztendlich beim Antragsteller.

Die Ablehnungsquoten des aktuellen Verfahrens lagen 2023/24 zwischen 13 und 19 %.12 Es wird also auch nach aktueller Gesetzeslage Menschen die KDV verwehrt (wegen der Aussetzung der Wehrpflicht aber momentan folgenlos).

III. Beständigkeit der aktuellen Rechtslage

Nun ist das derzeitige Anerkennungsverfahren nach dem KDVG verhältnismäßig lasch und es bestehen mit dem entsprechenden Wissen über die richtige Begründung gute Chancen, erfolgreich anerkannt zu werden. Daraus sollten aber keine vorschnellen Schlüsse auf eine dahingehende Milde des deutschen Staates gezogen werden. Denn auch die BRD konnte in der Vergangenheit schon ganz anders:

Bis 1983 musste sich die Verweigerer im Rahmen der Gewissensprüfung noch einem mündlichen Verhör aussetzen, in dem die vom Verteidigungsministerium bestimmten Vorsitzenden häufig alles daran setzten, so viele Antragsteller wie möglich abzulehnen.13 Die damaligen Ablehnungsquoten waren dementsprechend auch deutlich höher. Zwischen 1956 und Mitte 1977 etwa bei ca. 51 %.14 Die mündliche Gewissensprüfung (gem. §§ 25 ff. Wehrpflichtgesetz, alte Fassung) wurde zwar 1983 mit der Einführung der ersten Fassung des KDVG abgeschafft, das bis dahin geltende Verfahren war laut dem BVerfG aber verfassungsgemäß.15 Dementsprechend sind erneute Verschärfungen des Verfahrens durch eine entsprechende Veränderung des KDVG grundsätzlich problemlos möglich.

Dazu besteht in Deutschland seit der Ausrufung des Ziels „Kriegstüchtigkeit“ und den damit verbundenen Aufrüstungszielen auch wieder ein deutlich größeres staatliches Interesse. Denn militärische Macht braucht, neben technisch möglichst leistungsstarkem Kriegsgerät, eben auch zahlenmäßig hinreichend vorhandenes Menschenmaterial. Das Anerkennungsverfahren ist dabei eine Stellschraube, die es möglich macht, die Verweigerung zu erschweren und damit die legalen Möglichkeiten sich dem staatlichen Zugriff zu entziehen, faktisch einzuschränken.

Die derzeitigen Regelungen entstammen demgegenüber noch aus einer Zeit, in der die BRD ihre Ambitionen in der Staatenkonkurrenz hauptsächlich mittels ihrer ökonomischen Macht verfolgte und sich dabei auf eine von den USA militärisch abgesicherte Weltordnung verlassen konnte. Die zunehmende Liberalisierung des Anerkennungsverfahrens und auch die Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 sind also Zeugnis eines zeitweilig geringen politischen Interesses an einer personell starken Armee. Und nicht der Ausdruck eines besonders KDV-freundlichen Charakters der BRD.

Auch das Grundrecht auf KDV selbst ist nicht unantastbar, auch wenn es zu seiner Veränderung gem. Art. 79 II GG eine doppelte Zweidrittelmehrheit (in Bundesrat und Bundestag) bräuchte und seine vollständige Abschaffung wohl verfassungswidrig wäre.16 Veränderbar ist es aber prinzipiell schon.

Das BVerfG hat 1960 dezidiert offengelassen, ob nicht „selbst jemand, der an sich zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt erscheint, durch überragende Treuepflichten in außerordentlicher Lage gehindert sein kann, das Grundrecht geltend zu machen.“17 Ebenso hat es an anderer Stelle angedeutet, dass die für das Anerkennungsverfahren in Friedenszeiten geltenden Maßstäbe im Kriegsfall durchaus „zu modifizieren“ sein könnten.18

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist, sich darauf stützend, in einem Beschluss vom 16.01.2025, noch etwas deutlicher geworden: Im Hinblick auf das in der Ukraine faktisch vollständig abgeschaffte KDV-Recht merkte er an, dass es auch nach deutschem Verfassungsrecht „nicht von vorneherein undenkbar“ erscheine „dass Wehrpflichtige in außerordentlicher Lage zusätzlichen Einschränkungen unterliegen und in letzter Konsequenz sogar gehindert sein könnten, den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern.“

Begründet seien diese Einschränkungen in einer „Gefährdungslage (…) für die Grundrechtsverwirklichung eines jeden“ im Verteidigungsfall.19 Die Einschränkung des KDV-Grundrechts wird also mit dem Schutz der anderen Grundrechte gerechtfertigt. Das Recht, zumindest aus Gewissensgründen nicht in den Krieg ziehen zu müssen, soll ausgerechnet für die anderen staatlichen Freiheiten und Rechte aufgegeben werden, (von denen mensch an der Front übrigens relativ wenig hat). Im Krieg soll die (Gewissens-)Freiheit eingeschränkt werden, um sie zu schützen.

Mit diesem Übergang von den Freiheitsrechten zur höchsten patriotischen Pflicht ist der BGH nicht alleine, gehört er doch zum Standardrepertoire des Staatsbürger:innenbewusstseins. Mehr noch: Bei aller Widersprüchlichkeit folgt er durchaus einer Logik. Denn in der Tat, (Freiheits-)Rechte sind nun mal auf eine Staatsgewalt angewiesen, die sie einrichtet und durchsetzt. In diesem Sinne begründet die „Verteidigung der Freiheit“ in der Konsequenz dann tatsächlich auch die Notwendigkeit zur Verteidigung des Staates, auch wenn der eigentliche Inhalt der Freiheit dadurch absolut negiert wird.

Dafür, dass das KDV-Recht im Kriegsfall nicht oder nur noch stark eingeschränkt bestehen bleiben würde, gibt es also schon jetzt (in Friedenszeiten!) sehr konkrete Anhaltspunkte in der deutschen Rechtsprechung. Also immerhin der Instanz, die hierzulande als 3. Staatsgewalt die anderen Abteilungen an das Recht rückbindet, es konkret auslegt und interpretiert. Was wirklich faktisch alles geht und gehen könnte, wenn der deutsche Staat sich mal ernsthaft in seiner Existenz bedroht fühlt, lässt sich aber gar nicht voraussagen. Recht, das ist eben auch nur die Summe der Prinzipien, nach denen ein Staat seine Gewalt vollzieht. Die Eigendynamiken, die ein bürgerlicher Rechtsstaat mit Gewaltenteilung ja tatsächlich hat, sollten nicht darüber hinwegtäuschen, dass das, was ein Staat tun kann – insbesondere im Krieg – am Ende eben genau das bleibt: eine Gewaltfrage.

Was auch demokratischen Staatsleuten so alles einfällt, wenn sie die Nation bedroht sehen, kann mensch nicht nur in Südkorea (haarscharf verhindert) und den USA (ziemlich ungehindert) begutachten. Wie wenig sie sich an Recht und Verfassung gebunden fühlen, wenn sie meinen, der Staat sei in einer existenziellen Bedrohungslage, hat auch Bundeskanzler Kohl 1992 vorgemacht, als er öffentlich damit drohte, den „Staatsnotstand“ auszurufen, um die de facto Abschaffung des Asylrechts durchzusetzen.

IV. Warum richtet der Staat das überhaupt ein?

Das Grundrecht auf KDV unterliegt also zahlreichen Einschränkungen und es spricht einiges gegen seine Beständigkeit im Kriegsfall. Da drängt sich die Frage auf, warum ein Staat so ein Recht überhaupt einrichtet, zumal noch als in der Verfassung verankertes20 Grundrecht. Was ist also der Zweck des KDV-Rechts?

Entstehungsgeschichtlich lässt sich die Zwecksetzung des deutschen KDV-Grundrechtes nicht eindeutig bestimmen: Bei den Beratungen zu Art. 4 Abs. 3 GG im Parlamentarischen Rat (PR), wurde das Grundrecht teilweise als ein religiöser Minderheitenschutz verstanden, was sich letztendlich auch in dem Gewissensvorbehalt niedergeschlagen hat. Andere PR-Mitglieder wollten mit dem KDV-Grundrecht die Zwangsrekrutierung deutscher Staatsbürger durch die Besatzungsmächte verhindern.21

Allgemein ist festzuhalten, dass eine Armee für einen Staat natürlich nur dann von Nutzen ist, wenn die Soldat:innen in dieser Armee auch zum Töten bereit und geeignet sind. Und auch jenseits dieses Gesichtspunktes (töten können/wollen oder nicht) haben freiwillige Soldat:innen ganz grundsätzlich Vorteile gegenüber Wehrpflichtigen, zum Beispiel hinsichtlich deren Motivation und ggf. der Fitness.Das ist neben der gerade noch fehlenden Infrastruktur und dem Bemühen um gesellschaftliche Akzeptanz ein weiterer Grund, warum die deutsche Politik derzeit noch auf Freiwilligkeit setzt. Im Zweifelsfall kommt es, wie z. B. aktuell der Ukrainekrieg zeigt, aber schlichtweg auf die Masse der Soldat:innen an, die ein Staat an die Front karren kann und weniger auf deren subjektiven Motivationsgrad. Und dann werden auch Kriegsdienstverweigerer (bzw. Menschen, die es werden wollen) als Menschenmaterial interessant und zwar unabhängig davon, ob sie nun wahrhaftige Gewissensgründe gegen den Dienst mit der Waffe haben oder sie nur vorschieben.

Jenseits solcher militärischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen passt ein solches Rechtsinstitut aber auch einfach sehr gut zu einer bürgerlich-freiheitlichen Rechtsordnung, wie die BRD sie eingerichtet hat:

In der ist die Freiheit der Bürger:innen die staatlich gesetzte Grundlage des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Und zwar nicht nur in der Sphäre der Ökonomie, in der sie als freie und rechtlich gleiche Subjekte auf Grundlage ganz unterschiedlicher materieller Voraussetzungen gegeneinander konkurrieren müssen. Sondern auch in ihren nicht-ökonomischen Privatverhältnissen zueinander. Und im Verhältnis zur staatlichen Herrschaft selbst. Der Staat schafft nach seinen Interessen seinen Bürger:innen eine Schutzsphäre individueller Freiheit vor seiner eigenen Gewalt. Die gilt aber selbstverständlich nicht unbeschränkt, sondern ist regelmäßig Gegenstand von Abwägungen mit anderen staatlichen Interessen. So auch bei der Kriegsdienstverweigerung, die sich „in außerordentlicher Lage“ (BGH, s. o.) wohl spätestens am staatlichen Anspruch die eigene Souveränität zu erhalten relativieren muss.

V. Fazit

Damit ist die Frage, ob das im Grundgesetz verankerte KDV-Grundrecht einen Gegenbeweis zu dem von uns behaupteten Benutzungsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürger:innen darstellt, dann auch beantwortet:

Nein. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG ist lediglich Teil der konkreten Regelungsform dieses Verhältnisses in der BRD und kein Widerspruch zu ihm. Auch der deutsche Staat erhebt grundsätzlich den Anspruch, dass seine Staatsbürger:innen ihn und seine Zwecke militärisch verteidigen müssen. Das zeigt sich schon an der aktuell geltenden Rechtslage und erst recht an der Geschichte des KDV-Rechts in der BRD. Auch die Entscheidungen deutscher Gerichte sind Zeugnis der Anerkennung des staatlichen Rechts auf Dienstbarkeit seiner Bürger(:innen).

Bei der KDV handelt es sich lediglich um eine Ausnahme von der bewaffneten Dienstbarkeit, die die hiesige Staatsgewalt unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Gleichzeitig macht sie durch die Alternativverpflichtung (Zivildienst) deutlich, dass diese Ausnahme den erhobenen Anspruch keinesfalls aufhebt, sondern lediglich in eine andere Verlaufsform bringt. Dabei erkennt der Staat das subjektive Interesse, nicht zum Waffengang herangezogen zu werden, nur unter dem Vorbehalt an, dass es aus einer Gewissensentscheidung begründet ist. Ob dies erfüllt ist, prüft er nach seiner Maßgabe. Wie einfach oder schwer es ist, den Kriegsdienst zu verweigern, hat er in der Hand.

Resultat davon ist eine Rechtslage, die schon zu Friedenszeiten keinesfalls ergibt, dass jeder der nicht will, einfach verweigern kann. Dass demgegenüber im Krieg, wenn wirklich substanzielle Interessen des Staates auf dem Spiel stehen, die Abwägung zwischen diesen und der Gewissensfreiheit nochmal deutlich anders ausfallen dürfte, ist zu erwarten. Das ergibt sich nicht nur aus der Betrachtung von historischen wie aktuellen Kriegen anderer Staaten, sondern auch aus den Überlegungen, die deutsche oberste Gerichte zur KDV im Kriegsfall bereits angestellt haben.

Das deutsche KDV-Grundrecht gibt mithin weder einen guten Einwand dagegen ab, dass auch der deutsche Staat seine Bürger:innen zu seinem (Gewalt-)Mittel macht, noch ist es ein Schutz vor militärischer Indienstnahme, auf den mensch sich verlassen sollte. Schon gar nicht im Fall eines Krieges.

  • 1. Zitat aus dem Podcast „Lage der Nation“ Folge 458, den wir schon in einem anderen Text kritisiert haben. Auch dort haben wir uns zum Grundrecht auf KDV eingelassen. Der nachfolgende Text beansprucht, die dort schon gemachten Punkte nochmal etwas grundsätzlicher und allgemeiner dar- und zu belegen. Es sei verziehen, dass dabei auch die juristischen Aspekte der Natur des Gegenstandes entsprechend noch stärker betont werden. Denn es geht eben um ein Grundrecht.
  • 2. „Klar ist bei allem auch: Reicht Freiwilligkeit nicht, wird es keinen Weg vorbei geben an einer verpflichtenden Heranziehung.“ (Verteidigungsminister Pistorius, Bundestagsrede vom 16.10.2025)
  • 3. „Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.“
  • 4. Zur Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht äußerte sich das Bundesverfassungsgericht vier Jahre später folgendermaßen:Das Grundgesetz ist eine wertgebundene Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Zweck allen Rechts erkennt; sein Menschenbild ist nicht das des selbstherrlichen Individuums, sondern das der in der Gemeinschaft stehenden und ihr vielfältig verpflichteten Persönlichkeit.“ BVerfGE 12, 45–61, Juris-Rn. 19.

    Das ist insbesondere insofern bemerkenswert, als dass in der unter dem Regime des GG eingerichteten Gesellschaftsordnung, insbesondere in der Sphäre der Ökonomie, eigentlich ja gerade die eigennützige Interessenverfolgung der einzelnen Subjekte gegeneinander als herrschendes Prinzip durchgesetzt wird.

  • 5. BVerfGE 69, 1–92, Leitsatz; Juris-Rn. 56.
  • 6. Zum Radardienst: BVerwGE 49, 71–75; zum Sanitätsdienst: BVerwGE 80, 62–72; zum Zivil- und Katastrophenschutz: BVerwGE 61, 246–251; Arbeit im Zusammenhang mit Rüstungsproduktion: BVerfG (Vorprüfungsausschuß), Beschluß vom 13.06.1983 - 1 BvR 1239/82.
  • 7. BVerfGE 12, 45–61, Juris-Rn. 28, 30, 39.
  • 8. BVerfGE 48, 127–206, Juris-Rn. 69.
  • 9. BVerfGE 48, 127-206, Juris-Rn. 73 ff.
  • 10. Wissen doch auch deutsche Verfassungsrichter:innen, dass es gewisse „praktische Schwierigkeiten bei der Beurteilung solcher Sachverhalte“ gibt. Auf die Fiktion, dass es eigentlich wirklich um die Beurteilung des Phänomens Gewissen ginge, möchte man aber natürlich trotzdem nicht verzichten (siehe BVerfGE 12, 45–61 Juris-Rn. 31).
  • 11. Das Verfahren ist derzeit folgendermaßen ausgestaltet: Wer verweigern will, muss einen Antrag (§ 2) beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr stellen. Hat das für die Entscheidung zuständige Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Zweifel an der Begründung des Antrags, ist gem. § 6 Abs. 1 zunächst eine schriftliche und dann ggf. eine mündliche Anhörung vorgesehen. Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen und Glaubhaftigkeit der Gewissensgründe kommt es zur Anerkennung (§ 6), andernfalls zur Ablehnung des Antrags (§ 7). Gegen die Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden (§ 9), bei einer erneuten Ablehnung steht der Verwaltungsgerichtsweg offen (§ 10). Sonderregelungen gelten im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 11): Es entfällt die sonst geltende Sperrwirkung des noch nicht unanfechtbar abgelehnten Antrags (§ 3 Abs. 2 S. 1) gegen die Einberufung und es gelten kürzere Fristen für den Widerspruch und die schriftliche Anhörung.
  • 12. https://dfg-vk.de/deutlicher-anstieg-bei-kriegsdienstverweigerungen/
  • 13. Einen guten Eindruck vom Ablauf und der Rhetorik dieser „Gespräche“ in den Prüfungsausschüssen und -kammern kann mensch hier bekommen: https://www.youtube.com/watch?v=WDTtMTcj8X0
  • 14. Angaben der Bundesregierung, gefunden bei Albert Krölls, Kriegsdienstverweigerung. Das unbequeme Grundrecht, Frankfurt am Main, 1980, S. 154.
  • 15. BVerfGE 48, 127–206; BVerfG, Beschluss vom 23. April 1974 – 2 BvR 118/74.
  • 16. In der deutschen Verfassungsordnung wird den einzelnen Grundrechten (Art. 1 bis 19 GG) ein sog. „Menschenwürdegehalt“ aus Art. 1 GG zugesprochen. Da gem. Art. 79 III GG (Ewigkeitsklausel) die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht verändert werden dürfen, wäre eine vollständige Streichung von Art. 4 Abs. 3 GG wahrscheinlich verfassungswidrig.
  • 17. BVerfGE 12, 45-61, Juris-Rn. 37.
  • 18. BVerfGE 28, 243–264, Juris-Rn. 62.
  • 19. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 4 ARs 11/24, Juris-Rn. 33.
  • 20. Eine Eigenschaft, die das deutsche KDV-Recht mit dem in relativ vielen anderen Staaten teilt. Ironischerweise auch mit dem 2022 zu Kriegsbeginn abgeschafften in der Ukraine und dem faktisch bedeutungslosen in Russland.
  • 21. Krölls, Kriegsdienstverweigerung, S. 20ff.